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Jokertage
Regelung Jokertage (01.08.2016): Schülerinnen und Schüler dürfen an zwei Kalendertagen ohne Begründung vom Unterricht fernbleiben. Jokertage müssen mindestens zwei Schultage im Voraus mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Formular bei der Klassenlehrperson angemeldet werden. Der 1. Schultag in einem Schuljahr darf nicht als Jokertag bezogen werden. Das Fernbleiben eines halben Tages wird als ganzer Jokertag gezählt. Das Kumulieren und Übertragen von nicht genutzten Jokertagen ins kommende Schuljahr ist nicht möglich. Vorhersehbare Absenzen wie Teilnahme an familiären Fest - oder Traueranlässen werden wie bis anhin durch ein Gesuch beantragt und fallen wie Krankheit oder Unfall nicht unter das Reglement "Jokertage". Es ist Pflicht der Schülerinnen und Schüler den verpassten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Verpasste Prüfungen werden nachgeschrieben.
Das Formular "Jokertage" kann auf der Homepage runtergeladen werden. →Absenzen